Mittelbauintitative

Die Personalratswahl muss wiederholt werden

… weiß die NWZ . Das OVG Lüneburg hat gestern entschieden. Der Personalrat ist in der Folge mit sofortiger Wirkung nicht mehr im Amt. Das Präsidium muss nun unverzüglich einen Wahlvorstand bestellen.

EDIT (07.04.2017): Tatsächlich haben die Dienststelle und der Personalrat unabhängig voneinander noch eine Möglichkeit, die Folgen des Beschlusses hinauszuzögern, und zwar durch eine Nichtzulassungsbeschwerde. Gemäß § 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. §92a S.2, § 72a ArbGG hat die Nichtzulassungsbeschwerde aufschiebende Wirkung. Darüber hätte dann das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden. Bitte entschuldigt den Fehler.

Ab Eingang des vollständigen schriftlichen Beschlusses gibt es eine Frist von einem Monat für die Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde und anschließend zwei Monate Zeit für die Begründung. Man kann an die Beteiligten nur appellieren, die notwendige Wiederholung der Wahl schnell zu ermöglichen. Denn an dem Ergebnis zweier Instanzen (VG Oldenburg und OVG Lüneburg) wird sich nichts mehr ändern lassen. Der Personalrat hat im Übrigen auch die Möglichkeit, zurückzutreten. Dieser Weg hat den Vorteil, dass eine personalratslose Zeit vermieden wird – der Personalrat bliebe nach seinem Rücktritt kommissarisch im Amt, bis sich ein neuer Personalrat konstituiert hat (längstens für drei Monate).

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