Mittelbauintitative

Was genau ist eine wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne des WissZeitVG?

Aus einem Urteil des LAG Niedersachsen aus dem März 2013, hier kann doch jede_r mal prüfen, wie es um seine/ihre Tätigkeit bestellt ist.

Wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne des WissZeitVG

  1. Voraussetzung für die Befristung nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz ist, dass der Arbeitnehmer dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal mit Ausnahme der Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesen zuzuordnen ist,die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Dieser Begriff ist eigenständig und abschließend. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen an.

  1. Der Begriff bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Es kommt also nicht auf die formelle Bezeichnung des Arbeitnehmers an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeiten. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist.

  1. Eine Lehrtätigkeit ist nur dann wissenschaftliche Betätigung, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt; die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen.

LAG Niedersachsen
Urteil vom 4. März 2013
- 10 Sa 856/12 -

(am)

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